Suchen im Webkatalog:

Startseite
Seite anmelden
Link zu uns
Daten bearbeiten

Kategorien

Land-Lexikon

Private Wettanbieter ziehen staatliche Lottogesellschaft vor Gericht

Eine 14-jährige ist Anlass für eine Klage, aufgrund derer die Lotto Rheinland-Pfalz sich nun vor Gericht verantworten muss. Obwohl das Mädchen erst 14 Jahre alt war, konnte es ohne weiteres Lotto spielen. Dies tat sie allerdings nicht aus Eigeninitiative heraus, sie war eine von einem privaten Wettanbieter angeheuerte Testkäuferin. Dieser zerrte nach diesem Vorfall nun Lotto Rheinland-Pfalz vor Gericht.

Der private Wettanbieter mit Firmensitz in Malta hatte an verschiedenen Tagen unterschiedliche Testkäufer in die Lotto-Annahmestellen geschickt. Darunter eben auch das 14-jährige Mädchen. Laut Aussagen von Lotto Rheinland-Pfalz sei diese Methode unzulässig, da man dadurch den Vorfall bewusst provoziert hätte. Das Gericht hat diesen Einwand allerdings abgewiesen: Ohne derartige Testkäufe hätte der Mitbewerber nicht die Möglichkeit gehabt, eventuell vorherrschendes wettbewerbswidriges Verhalten nachzuweisen.

Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass die Lotto Annahmestellen in insgesamt 5 Fällen Personen den Zugang zu Sportwetten erlaubt haben, welche eigentlich nicht hätten spielen dürfen. Neben dem Mädchen zum Beispiel auch noch einem Mann, der wegen Spielsucht für die Teilnahme an Sportwetten gesperrt ist. Der Testkäufer hatte bei der Annahmestelle lediglich eine geborgte Kundenkarte vorgelegt, diese sei aber als Identitätsnachweis nicht ausreichend, so die Richter. Bei der Annahmestelle hätte man die Identität genauer prüfen und mit einer Datei, in welcher die gesperrte Person vermerkt ist, abgleichen müssen.

Anders verhält es sich in Fällen, bei denen man lediglich vom „hören-sagen“ weiß, dass die Person Hartz 4 – Empfänger ist, und sich die Sportwetten eigentlich nicht leisten kann. Hier muss die Annahmestelle die Teilnahme zur Sportwette nicht verweigern.

Wenn man die Pressemitteilung der Lotto Rheinland-Pfalz nach dem Gerichtsbeschluss liest, kann man fast meinen, die Lottogesellschaft habe den Prozess für sich entschieden. In der Stellungnahme „begrüßt“ man das Urteil. In Zukunft sind nun sämtliche Annahmestellen verpflichtet, sich einen Ausweis vorlegen zu lassen. Damit soll verhindert werden, dass Minderjährige und spielgesperrte Personen am Lottospiel oder an Sportwetten teilnehmen. Bei abermaligem Verstoß gegen diese Auflage wird ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro fällig.
© by Webkatalog auf LandLinks
Webkatalog | Lexikon | Seite anmelden | Websitedaten bearbeiten | Impressum | Partner | Partner II | Partner III | Surftipps

Besuchen Sie auch unseren Shop rund ums Wohnen und tollen Angeboten für Bettwäsche.